Die Mitgliederversammlung

Der F.C. Gelsenkirchen-Schalke 04 e.V. ist, wie der Name schon sagt, ein „eingetragener Verein“ und in einem solchen Verein (egal, ob Taubenzüchter-, Schützen- oder Fußballbundesligaverein) ist die Mitgliederversammlung das höchste Beschlussgremium. Normalerweise tagt diese Mitgliederversammlung einmal im Jahr, das ist dann die sogenannte Jahreshauptversammlung (JHV). Alle stimmberechtigten Mitglieder (also über 18-Jähirge, die ihren Beitrag rechtzeitig bezahlt haben) dürfen daran teilnehmen, um über die wichtigsten Fragen des Vereinslebens abzustimmen. Damit es auf einer solchen JHV allerdings nicht drunter und drüber geht, hat der FC Schalke 04 in § 6 seiner Satzung geregelt, dass die Mitgliederversammlung nicht über jeden „Kleinkram“ entscheiden darf, sondern nur über die dort aufgelisteten Punkte. Das sind vor allem:

  • Die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats, des Ehrenrats und des Wahlausschusses
  • Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • Die Entscheidung über eingereichte Anträge, insbesondere Satzungsänderungen
  • Die Ernennung/Abberufung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
  • Die Auflösung des Vereins

Alle weiteren Entscheidungen hat die Mitgliederversammlung anderen Gremien im Verein übertragen. Wenn also zum Beispiel ein neuer Spieler verpflichtet oder ein neuer Sponsor angeworben werden soll, dann zählt das als „operatives Tagesgeschäft“ zu den Aufgaben des Vorstandes, der wiederum vom Aufsichtsrat kontrolliert wird.

Die Presse und das Fernsehen dürfen bei Mitgliederversammlung grundsätzlich dabei sein. Stellt aber ein Mitglieder den Antrag, dass man „unter Ausschluss der Öffentlichkeit“ tagen möchte, dann muss darüber abgestimmt werden, ob die Kamerateams und die anderen Journalisten draußen bleiben sollen. Sagt die Mehrheit der Mitglieder: „Die Presse soll raus!“, dann gilt das für die gesamte Veranstaltung. Bei der nächsten Mitgliederversammlung dürfen die Journalisten aber zunächst wieder dabei sein, jedenfalls solange es keine erneute Abstimmung darüber gibt.

Neben der Jahreshauptversammlung, also der „ordentlichen Mitgliederversammlung“ kann es in einem Jahr auch noch weitere „außerordentliche Mitgliederversammlungen“ geben. Und zwar dann, wenn entweder der Aufsichtsrat diese einberuft, oder zehn Prozent der Mitglieder den Antrag stellen, dass eine solche Versammlung einberufen werden soll, um über einen bestimmten Punkt abzustimmen.

Leider kam es in der Vergangenheit immer mal wieder vor, dass Vorstand und Aufsichtsrat der Mitgliederversammlung einige dieser Rechte verwehrt haben, obwohl sie in der Vereinssatzung ausdrücklich geregelt sind. So wurden zum Beispiel Satzungsänderungsanträge oder auch Anträge zur Senkung der Mitgliedsbeiträge gar nicht erst zur Abstimmung zugelassen, obwohl es (laut § 6.1 der Satzung) ausdrücklich die Aufgabe der Mitgliederversammlung ist, über diese eingereichten Anträge zu entscheiden. Anstatt sich argumentativ mit den Anträgen auseinander zu setzen und der Versammlung zu erklären, welche Gründe vielleicht für eine Ablehnung sprechen könnten, wird den Mitgliedern die Entscheidung lieber gleich abgenommen.

Das finden wir von SchalkeVereint undemokratisch und setzen uns deshalb dafür ein, dass die Mitglieder des FC Schalke 04 auch wirklich alle Rechte bekommen, die ihnen laut Satzung zustehen. Damit wir nicht nur auf dem Papier ein „eingetragener Verein“ sind, sondern auch tatsächlich mitentscheiden dürfen, welchen Weg der FC Schalke 04 einschlägt.

3 comments

Leave a Reply

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.

CAPTCHA
Refresh

*