Ehrenrat (2. Teil)

Zu den weiteren Mitgliedern des Ehrenrats: Volker Stuckmann, Rechtsanwalt und Notar a.D., begleitet den FC Schalke 04 schon seit über 30 Jahren in diversen Funktionen. Fast wäre Stuckmann ja sogar einmal Präsident geworden, aber bei seiner Bewerbungsrede im September 1994, als man einen Nachfolger für den verstorbenen Bernd Tönnies suchte, wurde er durch die mitreißende Rede von Helmut Kremers (,,Damals, zu meiner Zeit, haben wir uns für die Spiele gegen Borussia Dortmund gar nicht umgezogen.”) ausgebootet. Stuckmann erhielt 739 Stimmen, Helmut Kremers 1129 Stimmen.

Eine Frage der Ehre

Weitere Mitglieder des Ehrenrats sind „Mr. Fallrückzieher“ Klaus Fischer, sowie Dr. Herbert Tegenthoff. Hinzu gesellt sich seit der JHV 2013 Prof. Dr. Klaus Bernsmann, der Clemens Tönnies in einem Prozess um dessen Schlachterei-Betrieb und um angeblich falsch etikettiertes Hackfleisch anwaltschaftlich vertreten hat.

Und jetzt fragt Ihr Euch vielleicht: Wie wird der Ehrenrat denn gewählt?

Hier ist es zunächst einmal so, dass man als Kandidat für den Ehrenrat ausschließlich vom Aufsichtsrat vorgeschlagen werden kann. Das mutet etwas seltsam an, denn in einem vereinsinternen Streit unter Beteiligung des Aufsichtsrats als Streitpartei hätte sich der Aufsichtsrat damit quasi seine eigenen Richter vorgeschlagen. Daher haben wir hierzu einen eigenen Antrag auf Satzungsänderung gestellt, dazu aber später mehr.

Gewählt wird der Ehrenrat dann von der Mitgliederversammlung, und zwar nicht in Einzel- sondern in Blockwahl. Bei der JHV 2013 hätten die Mitglieder also gar nicht wählen können: „Klaus Fischer ja, aber Prof. Bernsmann nein.“ Es gingen nur alle zusammen.

So ist es bislang geregelt und so wurde der Ehrenrat in dieser Besetzung bei der Mitgliederversammlung 2013 für zwei Jahre bis 2015 gewählt.

Die letzte Ehre erweisen

Der Ehrenrat kann tatsächlich auch Strafen aussprechen, etwa Verwarnungen und Verweise, aber auch Ordnungsgelder bis zu 150 Euro. Zudem kann der Ehrenrat auch Personen aus ihren Ämtern entheben oder auch auf Zeit und Dauer vom Verein ausschließen. Der Ehrenrat kann auch die Neufassung von Beschlüssen durch die Vereinsorgane anordnen, soweit er deren Rechtswidrigkeit festgestellt hat.

Der Ehrenrat gibt den Betroffenen auf jeden Fall Gelegenheit zur Stellungnahme. Alle Entscheidungen des Ehrenrates sind den Betroffenen und dem Vorstand anschließend schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Die Entscheidungen des Ehrenrats werden dann aber durch den Vorstand vollzogen. Sollte also etwa der Ehrenrat einen Vereinsausschluss beschließen, so müsste der Vorstand diesen aussprechen.

Dies hört sich alles etwas danach an, dass der Ehrenrat eine Art ,,Unfehlbarkeit” wie der Papst für sich beansprucht, so ist es aber nicht, denn jede Ehrenratsentscheidung kann – wenn Vorstand und Aufsichtsrat einen übereinstimmenden Beschluss fassen – der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung wieder zur Überprüfung und Neubescheidung vorgelegt werden.

Bis zur Aufhebung durch die Mitgliederversammlung behält die Entscheidung aber weiterhin ihre Wirkung. Darüber hinaus haben die Entscheidungen des Ehrenrats aber tatsächlich endgültigen Charakter.

Morgen stellen wir Euch dann den Antrag auf Satzungsänderung zum Ehrenrat vor.

6 comments

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