Elektronisches Abstimmungsgerät

In der Mitgliedersammlung 2013 wurde für bisher schriftliche Abstimmungen eine weitere Alternative in die Satzung aufgenommen. Der Versammlungsleiter kann nach freiem Ermessen und bei gegebenen Voraussetzungen die bisher schriftlichen Abstimmungen mittels elektronischem Abstimmungsgerät durchführen lassen. Laut Begründung für die Satzungsänderung soll mit der Einführung das Abstimmverfahren beschleunigt und vereinfacht werden [1].

Der Beschleunigung des Abstimmverfahrens kann man uneingeschränkt zustimmen, weil die langwierige Auszählung entfällt. Für eine Bewertung der Vereinfachung des Abstimmverfahrens ziehen wir den Vergleich zwischen elektronischer und schriftlicher Abstimmung. Die schriftliche Abstimmung ist allseits bekannt und ist mit wenigen Worten erklärt. Dagegen stellt die elektronische Abstimmung für die meisten Teilnehmer eine Neuerung dar. Besonders bei Teilnehmern mit geringer Affinität zu Elektronikgeräten und Computern muss mit Schwierigkeiten bei der Abstimmung gerechnet werden. Insbesondere kann die Verunsicherung bei unverständlicher Bedienerführung schnell ansteigen.

Das Bundesverfassungsgericht hat sich am 03. März 2009 ebenfalls mit rechnergesteuerten Wahlcomputern befasst und für deren Verwendung bei Bundestagswahlen folgende Leitsätze [2] festgesetzt:

  • Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl aus Art. 38 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG gebietet, dass alle wesentlichen Schritte der Wahl öffentlicher Überprüfbarkeit unterliegen, soweit nicht andere verfassungsrechtliche Belange eine Ausnahme rechtfertigen.
  • Beim Einsatz elektronischer Wahlgeräte müssen die wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und der Ergebnisermittlung vom Bürger zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können.

Der Einsatz von Wahlcomputern ist bei Einhaltung der Leitsätze aus Sicht des Bundesverfassungsgericht möglich. Zum damaligen Zeitpunkt hat kein Wahlcomputer diese Leitsätze erfüllt. Allerdings werden bei politischen Wahlen andere elektronische Abstimmungsgeräte verwendet wie sie auf Mitglieder- oder Aktionärsversammlungen zum Einsatz kommen.

Bei letzterem erhält jeder Teilnehmer eine Chipkarte [3], die für die Stimmabgabe in das Abstimmungsgerät gesteckt werden muss. Damit die Abstimmungen mit den Chipkarten gezählt werden, müssen diese vorher im System registriert werden. Nicht registrierte Chipkarten werden bei der Auszählung nicht berücksichtigt. Zudem unterstützen diese Abstimmungsgeräte eine Stimmengewichtung wie sie auf Aktionärsversammlungen benötigt werden. Dazu muss die Chipkarte eindeutig einem Teilnehmer zugeordnet werden. Hat jeder Teilnehmer die gleiche Stimmengewichtung müssen die Chipkarten zufällig an die Teilnehmer verteilt werden. Letztlich kann keiner der Teilnehmer nachprüfen, ob und wie seine Stimme gewertet wird, weil die dafür verantwortlichen Einstellungen der beteiligten Geräte nicht einsehbar und nachvollziehbar sind.

Den Einsatz von Chipkarten kann man vergleichen mit durchnummerierten Wahlunterlagen bei einer schriftlichen Abstimmung. Allerdings sind üblicherweise alle schriftlichen Wahlunterlagen absolut identisch, insbesondere sind diese nicht durchnummeriert, damit die Anonymität bei der Wahl gewährleistet ist. Da vor dem Aushändigen der Wahlunterlagen bzw. der Chipkarten die Personalien der Teilnehmer kontrolliert werden, kann mit etwas Aufwand die Anonymität der Wahl aufgehoben werden. Insgesamt sind die Wahlgrundsätze [4] gleich und geheim wegen der für das elektronische Abstimmverfahren notwendigen Chipkarten nicht sichergestellt.

Zusammengefasst sehen wir bei einer elektronischen Abstimmung die folgenden Vor- und Nachteile:

Pro

  • Zeitersparnis

Contra

  • Komplizierte Bedienung bei mangelnder Sachkenntnis
  • Mangelnde Nachvollziehbarkeit der Stimmabgabe
  • Wahlgrundsätze „gleich“ und „geheim“ nicht sichergestellt
  • Keine Überprüfbarkeit der Wahl (außer für Computerexperten)
  • Kosten für Kauf oder Miete der Abstimmungsgeräte


[1]      „Information zur Jahreshauptversammlung 2013 und Konzerngeschäftsbericht 2012“, FC Schalke 04

[2]      BverfG, 2 BvC 3/07 vom 3.3.2009, Absatz-Nr. (1-163), http://www.bverfg.de/entscheidungen/cs20090303_2bvc000307.html

[3]      http://www.ivsystem.nl/downloads/handbuch_pro_44.pdf

[4]      http://www.bundestag.de/service/glossar/W/wahlgrundsaetze.html

10 comments

  1. Hallo,

    Ich finde die Pro- & Contraliste ist doch sehr eingefärbt.

    1) Komplizierte Bedienung: kennt ihr die Geräte? Wenn ja, warum stellt ihr die dann hier nicht vor? Dann können sich alle schon mal damit vertraut machen. Ansonsten gehe ich davon aus, das ein Gerät mit 3 Tasten ( ja / nein / Enthaltung) von JEDEM Menschen instinktiv bedient werden kann.

    2) „Mangelnde Nachvollziehbarkeit der Stimmabgabe“: was kann man nicht nachvollziehen? Ob die Stimme abgegeben wurde? Ob die Stimme gewertet wird? In wie fern besteht da ein Unterschied zur Briefwahl?

    3) Warum werden die „Wahlgrundsätze „gleich“ und „geheim“ nicht sichergestellt“ ? Wieso ist meine Stimme nicht gleich denen der anderen? Und warum nicht gleich? Es klingt so, als würde hier ein Misstrauen gegenüber dem Gerät vorliegen, das dieses manipulativ im Sinne der Vereinsführung voreingestellt sei. Sind wir so weit? Im übrigen lässt sich auch eine Briefwahl manipulieren. Putin bekommt regelmäßig 103% der abgegeben Stimmen.

    4) Überprüfbarkeit der Wahl: Bei der Briefwahl kann man zu jeder zeit die Stimmzettel nachzählen. Bei der elektronischen Wahl kann man jederzeit auf die Auswertung schauen. Wo ist der Unterschied?

    Bei aller Unterstützung für die Initiative „schalkE.V.ereint“ erwarte ich doch bitte eine bessere und sachlicher Diskussion.

    Glück auf
    Casi

    1. Hallo Casi,
      es geht darum grundsätzlich über das elektronische Abstimmverfahren zu informieren. Der Mitgliederversammlung 2013 wurde durch den damaligen Aufsichtsrat eine Verbesserung gegenüber den bisherigen schriftlichen Abstimmungen in der Begründung der Satzungsänderung versprochen. Daher muss das neue Verfahren sich mit dem alten messen.
      1) Komplizierte Bedienung ist immer subjektiv, also vom einzelnen abhängig. Dem einen fällt es auch leichter ein Smartphone oder PC zu bedienen als dem anderen. Es geht hier auch nicht darum ein einzelnes Gerät zu bewerten, da bei der kommenden JHV ein anderes verwendet werden kann. Die Geräte unterstützen verschiedene Arten der Abstimmung wie z.B. Satzungsänderungen mit ja, nein und Enthaltung, aber auch Wahlen für den Wahlausschuss bei der alle Kandidaten im Wahlgerät erscheinen müssen. Das können dann schon mal 20 Kandidaten sein.
      Bei einer schriftlichen Abstimmung fällt der Aspekt der Bedienung komplett weg. Ausfüllen und gut ist.
      2) Kannst du immer nachvollziehen was dein Smartphone oder Computer gerade macht? Ich vermute nein und genauso verhält es sich hier auch.
      3) Eine Manipulation wird nirgends und niemandem unterstellt. Es soll nur darauf hingewiesen werden, dass die Geräte bzw. deren Software Fehler haben können so wie eben jede andere Software auch. Software ist dazu da, automatisiert Daten auszuwerten und zu verändern. Wie das geschieht ist dem Außenstehenden völlig unklar. Das Misstrauen ergibt sich aus meiner Sicht aus der Unwissenheit über die Funktionsweise der Geräte.
      Ob deine Stimme anders gewertet wird als die deines Sitznachbarn weiß niemand, denkbar wäre es aber. Die Geräte unterstützen diese Möglichkeit je nach Lieferumfang ausdrücklich.
      4) Der Unterschied liegt darin, dass du bei schriftlichen Wahlen selbst während der Stimmabgabe und der Auszählung dabei sein kannst um zu kontrollieren das alles rechtmäßig ist. Das ist bei der elektronischen Abstimmung nicht möglich. Dort nimmt eine Software die Auszählung vor. Ob diese fehlerfrei funktioniert kann nur der Entwickler bewerten. Der Chaos-Computer-Club ist sicher nicht gegen Computer, aber sie sind definitiv gegen Wahlcomputer. Informationen findest du dazu auf deren Homepage.

      Welche Vor- und Nachteile der Geräte vermisst du? An welcher Stelle hätte der Artikel sachlicher sein sollen?
      Gruß Manuel

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