Wahlausschuss (1. Teil)

Liebe Schalker,

wir möchten Euch so langsam auf die bevorstehende Jahreshauptversammlung vorbereiten. Bevor wir mit den Anträgen zur Änderung der Vereinssatzung beginnen, stellen wir Euch die einzelnen Gremien vor, um die es geht. Starten möchten wir mit dem sog. „Wahlausschuss“.

1994, einen Tag vor Nikolaus: Während Michael Schumacher seinen ersten Weltmeistertitel feiert und ,,Cotton Eye Joe” von Rednex auf Platz 1 der Charts steht, gibt sich der FC Schalke 04 als erster Verein in Deutschland eine neue Satzung, deren Struktur in Zusammenarbeit mit dem DFB erarbeitet worden ist und für die gesamte Bundesliga als beispielhaft gilt. Geradezu revolutionär klang diese Meldung in Verbindung mit dem Namen FC Schalke 04, dem ,,Meineid-Club” und der ständigen Skandalnudel der Liga, der gerade erst die Affäre Günter Eichberg hinter sich gelassen hatte. Nun sollte endlich Seriösität einkehren und das wollten Assauer & Co. auch gleich in einer Satzung verankern.

Die neue Satzung sieht nun einen hauptamtlichen Vorstand vor, der durch einen Aufsichtsrat eingesetzt wird. Der Aufsichtsrat wiederum wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Doch wer sich überhaupt als Kandidat für den Aufsichtsrat aufstellen darf, darüber entscheidet der sogenannte Wahlausschuss.

Der Wahlausschuss besteht aus sieben von der Mitgliederversammlung unmittelbar auf drei Jahre zu wählenden Mitgliedern. Zur Kandidatur stellen kann sich jedes Mitglied, das dem Verein mindestens ein Jahr ununterbrochen angehört. Weitere Voraussetzung ist, dass sich das zur Wahl stellende Mitglied mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand angemeldet hat. Die Wahl erfolgt schriftlich, also nicht per Handabstimmung.

Jedes Mitglied hat bei der Wahl so viele Stimmen, wie Ämter zu besetzen sind. Gewählt sind diejenigen Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinen, man nennt dies auch relative Mehrheit. Sollte ein Wahlausschussmitglied ­ aus welchen Gründen auch immer – während der Amtszeit ausscheiden, so rückt jeweils der Kandidat auf, der bei der letzten Wahl die nächst höchste Stimmenzahl erreichte. Der Wahlausschuss wählt dann noch aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Wer im Wahlausschuss vertreten ist, kann und darf übrigens nicht gleichzeitig auch anderen Vereinsorganen zugehören oder dafür kandidieren.

Bald geht’s weiter mit Teil 2.