Weitere Anträge

SchalkeVereint hat sich zum Ziel gesetzt, allen Vereinsmitgliedern möglichst umfassende Informationen zur Mitgliederversammlung am 4. Mai 2014 zu bieten. Dazu gehört auch die vollständige Vorstellung aller eingereichten Satzungsänderungsanträge – unabhängig davon, ob sie die Zustimmung von Aufsichtsrat und/oder SchalkeVereint finden oder nicht. Das ist unser Verständnis von Neutralität, Demokratie und einem vereinten Schalke.

Frank Zellin, einer der „Köpfe“ der letztjährigen viaNOgo-Initiative, hat ebenfalls Anträge auf Satzungsänderung gestellt. Im Folgenden erläutert er seine Anträge und was ihn dazu bewogen hat, diese zu stellen:

Im Prinzip resultieren meine Anträge zur diesjährigen Mitgliederversammlung aus der Aktion „viaNOgo“ im letzten Jahr. Es geht mir dabei um drei Punkte:

  1. Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Unterschriften von 5% der stimmberechtigten Mitglieder (bislang 10%)
  2. Erlaubnis zur Durchführung einer Unterschriftenaktion zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auf dem Vereinsgelände und Informationsverteilung darüber in den Vereinsmedien (Schalker Kreisel, vereinseigene Homepage)
  3. Rolle des SFCV-Vertreters im Aufsichtsrat

Unser Vorstand, unser Aufsichtsrat, viele Mitglieder und ich möchten das, was im letzten Jahr passiert ist, nicht noch einmal erleben. Ich möchte, dass ein Mitglied überhaupt noch eine Chance hat, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen zu können. Bei massiv steigenden Mitgliederzahlen und einem ähnlichen Verhalten seitens des Vorstandes wird dem Mitglied dazu aber jegliche Chance genommen.

Ich möchte ebenfalls nicht noch einmal erleben, dass Vereinsmitglieder bei der Durchführung der Stimmensammlung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung vom Vereinsgelände „gejagt“ werden. Ich möchte, dass ggf. die Informationen an alle Mitglieder unseres Vereins herangetragen werden. Daher der Antrag zur Durchführung einer Unterschriftenaktion auf dem Vereinsgelände. Niemals dürfen die Interessen von Sponsoren vor die Interessen der Vereinsmitglieder gestellt werden.

Ich möchte auch noch kurz Stellung beziehen zu der Bewertung der Anträge seitens des Aufsichtsrats im Schalker Kreisel: Der Glaube unseres Aufsichtsrates, dass jetzt dauerhaft außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden können, gerade in Bezug auf rassistische und diskriminierende Inhalte, ist nicht gegeben. So etwas regelt in Zukunft die Vereinssatzung (siehe Antrag von Renate Reinartz). Die Frage, was das Vereinsgelände ist, dürfte der Verein selbst beantworten können.

Die Unterstellung, die seitens des Aufsichtsrats als Begründung im Schalker Kreisel steht, ich würde die Regeln ändern wollen, weil ich letztes Jahr das Ziel nicht erreicht habe, finde ich nicht in Ordnung. Erstens haben wir das Ziel gemeinsam erreicht, und man sollte außerdem als Mitglied noch eine relative Chance haben, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, völlig unabhängig von unserer letztjährigen viaNOgo-Initiative.

Daneben geht es mir darum, die Pflichten des SFCV-Vertreters im Aufsichtsrat in der Satzung genauer festzuhalten. Eigentlich sollte es die Pflicht sein, dass fanrelevante Themen im Vorfeld genauestens geprüft werden, bevor sie beschlossen werden. Und zwar letztendlich durch unseren Fanvertreter im Aufsichtsrat. Das geschieht aber nicht so, dass auch die Fanbasis dazu befragt wird. Von daher möchte ich, dass die Fanvertretung mit Sitz im Aufsichtsrat mit dieser Aufgabe versehen wird, bevor fanrelevante Themen letztendlich beschlossen werden. Ich glaube schon, dass unsere Mitglieder wissen, was fanrelevant ist und was nicht. Und ein Aufsichtsrat „zweiter Klasse“ wird er dadurch keineswegs.

Es folgen nun meine Satzungsänderungsanträge im Wortlaut.

Glück Auf !!!

Frank Zellin

Mein Vorschlag zur Änderung:

>(6.2) Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Aufsichtsrat einberufen werden.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens fünf Prozent der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies schriftlich mit Angabe des Grundes in ein und derselben Sache beantragen. Auf schriftlichen Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds gegenüber dem Vorstand, gibt der Vorstand dem Antrag stellenden Mitglied die Möglichkeit, die nötigen Unterschriften hinsichtlich seines Antrages zur außerordentlichen Mitgliederversammlung auch auf dem Vereinsgelände zu sammeln. Des Weiteren verpflichtet sich der Vorstand gegenüber jedem Mitglied, die Information über eine Unterschriftenaktion der außerordentlichen Mitgliederversammlung im Rahmen seiner Transparenz zu kommunizieren. Das Medium der Mitgliederausgabe der Vereinszeitschrift sowie die vereinseigene Homepage sind hierzu zu nutzen. Angelegenheiten, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung behandelt und durch Beschlüsse verabschiedet worden sind, können nicht Anlass zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sein.

Die Einladung der Mitglieder zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von drei Wochen. Für die Einladungsformalien gilt dieselbe Regelung wie für die ordentliche Mitgliederversammlung, jedoch mit der Maßgabe, dass Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nur solche sein können, die zu ihrer Einberufung geführt haben. Sofern auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung Wahlen anstehen, beträgt die Vorschlagsfrist zwei Wochen. Anträge müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung auf der Geschäftsstelle eingegangen sein.

 

Mein Vorschlag zur Änderung:

§ 7 Aufsichtsrat

(7.1) Zusammensetzung

Der Aufsichtsrat besteht aus maximal elf Mitgliedern. Die Zugehörigkeit zu Vorstand und Aufsichtsrat schließt sich gegenseitig aus.

Sechs Aufsichtsratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Jedes Jahr sind zwei Aufsichtsratsmitglieder neu von der Mitgliederversammlung zu wählen. Ein Aufsichtsratsmitglied wird durch den Sportbeirat bestimmt. Der Schalker Fan-Club-Dachverband entsendet durch seinen Vorstand ein Aufsichtsratsmitglied, das mit der Aufgabe versehen wird, die Interessen aller Schalker Mitglieder und Fans und somit der Fanbasis gegenüber dem restlichen AR und Vorstand zu vertreten. Bei fanrelevanten Themen (insbesondere Ticketing) muss das Aufsichtsratsmitglied sich das nötige Meinungsbild seiner Mitglieder und Fans einholen, bevor es seine Stimme gegenüber dem Vorstand abgibt. Hierzu ist ihm vom Vorstand eine Zeit von maximal vier Wochen nach Bekanntgabe zu gewährleisten. Das dann entstandene Meinungsbild ist nicht gleichbedeutend mit einer Stimmabgabe, sondern lediglich eine Information an den Vorstand und den restlichen Aufsichtsrat.

Die Amtsperiode beträgt jeweils drei Jahre.

Scheiden von der Mitgliederversammlung gewählte Aufsichtsratsmitglieder vorzeitig aus ihrem Amt, so rückt der bei der letzten vorangegangenen Wahl stimmenhöchste Kandidat bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung nach. Dort erfolgt die Nachwahl für die restliche Amtsdauer des vorzeitig ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitgliedes.

Der Aufsichtsrat kann bis zu drei zusätzliche Mitglieder bestimmen. Deren Bestellung erfolgt jeweils für zwei Jahre und ist jederzeit widerruflich. Bei Bestellung und Abberufung gilt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Bestellung bedarf der Bestätigung durch den Wahlausschuss. Diese Mitglieder des Aufsichtsrates sind erst nach drei Monaten Zugehörigkeit zum Gremium stimmberechtigt. Die Aufsichtsräte dürfen nicht in einem Anstellungsverhältnis zum Verein stehen oder auf anderer Basis entgeltlich für ihn tätig sein, weder unmittelbar noch mittelbar.

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